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Wie viel Umweg bin ich verpflichtet in Kauf zu nehmen, um benutzungspflichtigen Radweg zu befahren?

Hallo zusammen,

bei mir in der Naehe gibt es die folgende Situation: Eine Staatsstrasse fuehrt von A ueber eine kleine Ortschaft B weiter nach C, zwischen A und B gibt es einen Radweg parallel zur Strasse, im Ort B und auch zwischen B und C gibt es keinen Radweg.

Der Radweg von A nach B ist durch die Leitplanke bis auf eine einzelne Einmuendung etwa 500m vor der Ortseinfahrt von B von der Strasse getrennt. so dass man nicht einfach irgendwo vom Radweg auf die Strasse wechseln kann. Allerdings endet der Radweg nicht an der Ortseinfahrt von B, sondern biegt stattdessen rechts ab und fuehrt ueber einen Umweg von etwa 1km wieder auf die Strasse. Ich habe das mal versucht in Gimp zu zeichnen:

Meine Frage ist jetzt: Wenn ich von A nach C fahre, darf ich schon an der mit 1 markierten Stelle vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln, obwohl der Radweg parallel zur Strasse benutzungspflichtig ist oder muss ich den Umweg nehmen? Bisher bin ich da immer auf die Strasse gewechselt, bei meiner letzten Fahrt schrie ein (wohl genervter) Autofahrer beim Ueberholen zwischen 1 und der Ortseinfahrt von B aus dem Fenster, dass ich den Radweg benutzen soll. Daher bin ich mir jetzt unsicher, ob ich im Recht bin.

Hat da jemand von euch eine Ahnung, bis wie viel km Umweg man einen benutzungspflichtigen Radweg verwenden muss?

10 comments
  • Der Radweg ist ja nicht Straßenbegleitend, man darf also mit dem Rad die Straße benutzen. Es sei denn, die Straße ist eine Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1) oder es steht dort explizit das Schild "Radfahrer Verboten" (Zeichen 254).

  • Hat die Staatsstraße denn ein Schild mit einem Fahrrad im Roten Kreis oder ist es eine Kraftfahrstraße? Dann würde ich sagen, dass du im Recht bist. Wobei es manche Straßen gibt, wo man auch im Recht ziemlich, äh, exponiert ist.

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