Tatsächlich könnte das Eigentum auf den Käufer übergegangen sein:
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Jetzt frage ich mich allerdings, wie das beim Kauf eines Autos ohne gefälschte Papiere möglich sein soll, im guten Glauben darüber zu sein.
Natürlich hat der eigentliche Eigentümer Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, aber ich gehe stark davon aus, dass der untergetaucht ist.
Wobei ich mich dann wieder Frage, wer 33.000 € für ein 70.000 € Auto in Bar bezahlt und sich denkt "ja mei passt scho".