Ja. Wenn nicht noch offen oder heimlich Sympathisierende an entscheidenden Stellen in der Mehrheit sind. Siehe § 2 (3) der Bundessatzung:
Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam, sofern die satzungsgemäße Pflicht zur Beitragszahlung erfüllt ist und kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft durch den Kreisvorstand oder einen übergeordneten Vorstand vorliegt.
Sie versuchen's, anscheinend wollen sie klagen wg. der vielen Auslandsdeutschen die nicht abstimmen konnten. Glaube aber kaum, dass das erfolgreich sein wird. Sie müssten erstmal nachweisen, dass sie speziell davon negativ betroffen sind.
Natürlich werden sie es versuchen. Was gibt's schon zu verlieren. Wenn aber nicht zufällig größtenteils Stimmen aus Russland fehlen sehe ich da keinen Erfolg
Ich glaube noch nicht "sicher" - sie möchte wohl noch irgendwie klagen, weil Auslanddeutsche nicht wählen konnten wegen zu wenig Zeit oder so. Ist aber unwahrscheinlich, dass sich an dem Ergebnis groß was ändert, selbst mit den Stimmen der Auslanddeutschen.